Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

06.07.2005

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
    2. Ziffer 2
      die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gelten die Paragraphen 29 und 30 für
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und
    2. Ziffer 2
      EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und
    2. Ziffer 2
      nicht als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 29, gilt.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40066076

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