Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
06.07.2005
Außerkrafttretensdatum
19.10.2007
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 29 und 30 fürAbweichend von Absatz eins, gelten die Paragraphen 29 und 30 für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und
EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, dieAbsatz eins, ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die
von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und
nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 29 gilt.nicht als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 29, gilt.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40066076