Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
Text
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 31.Paragraph 31,
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter Paragraphen 28 a, ff fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.