Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 31

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter Paragraphen 28 a, ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHG unter Berücksichtigung im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbener Kompetenzen nostrifiziert wurde.
  2. Absatz eins a,Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation gemäß Absatz eins, festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  3. Absatz 2,Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
    2. Ziffer 2
      die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264599

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P31/NOR40264599

Navigation im Suchergebnis