Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR

Paragraph 31,

Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140602

Alte Dokumentnummer

N8199711227I

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