Absatz eins,Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
- Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.