Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 Art. 2 § 23

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2035

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des Paragraph 22, durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sowie
    3. Ziffer 3
      Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
    mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten werden.
  2. Absatz 2,Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 22, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276423

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/789/A2P23/NOR40276423

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