Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23. (1) Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durchParagraph 23, (1) Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des Paragraph 22, durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 22, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.