Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des Paragraph 22, durch
- Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sowie
- Ziffer 3Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten werden.