(2)Absatz 2,Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 22, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.