Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23
Inkrafttretensdatum
24.06.2006
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durchDie Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des Paragraph 22, durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 22, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40078285