Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des Paragraph 22, durch
- Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.