Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 20, (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

  1. Ziffer eins
    Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
  2. Ziffer 2
    das Eigenkapital mindestens die in Absatz 2, genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
  3. Ziffer 3
    die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
  4. Ziffer 4
    das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;
  5. Ziffer 5
    die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.
  1. Absatz 2,Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:
    1. Ziffer eins
      650 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
      1. Litera a
        die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder
      2. Litera b
        die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente oder
      3. Litera c
        beide Geschäfte gemäß Litera a und b
      umfaßt;
    2. Ziffer 2
      1 750 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden umfaßt.
  2. Absatz 3,Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Paragraph 32, Ziffer 3, zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der BWA zuzustellen.

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12038940

Alte Dokumentnummer

N2199659821J

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