(3)Absatz 3,Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 32 Z 3 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der BWA zuzustellen.Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Paragraph 32, Ziffer 3, zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der BWA zuzustellen.