(4)Absatz 4,Für eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG oder eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken erfolgt, brauchen für die Erlangung der Konzession die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG und die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 und die Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 2 solange nicht erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 10 Millionen Schilling nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 5) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt § 21, soweit er § 10 BWG für anwendbar erklärt, nicht.Für eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a, BWG oder eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera c, BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 2, Litera g, der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken erfolgt, brauchen für die Erlangung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 BWG und die Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins und die Verpflichtung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, solange nicht erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 10 Millionen Schilling nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung (Absatz 5,) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt Paragraph 21,, soweit er Paragraph 10, BWG für anwendbar erklärt, nicht.