Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 20, (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

  1. Ziffer eins
    Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
  2. Ziffer 2
    das Eigenkapital mindestens die in Absatz 2, genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
  3. Ziffer 3
    die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
  4. Ziffer 4
    das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;
  5. Ziffer 5
    die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.
  1. Absatz 2,Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:
    1. Ziffer eins
      50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
      1. Litera a
        die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder
      2. Litera b
        die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente oder
      3. Litera c
        beide Geschäfte gemäß Litera a und b
      umfaßt;
    2. Ziffer 2
      125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden umfaßt.
  2. Absatz 3,Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Paragraph 32, Ziffer 3, zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der BWA zuzustellen.
  3. Absatz 4,Für eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a, BWG oder eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera c, BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 2, Litera g, der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken erfolgt, brauchen für die Erlangung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 BWG und die Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins und die Verpflichtung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, solange nicht erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 730 000 Euro nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung (Absatz 5,) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt Paragraph 21,, soweit er Paragraph 10, BWG für anwendbar erklärt, nicht.
  4. Absatz 5,Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 4, muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat mindestens 365 000 Euro pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muss. Übersteigen die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Absatz 4, jährlich 365 000 Euro, so hat die Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungsleistung mindestens 730 000 Euro zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
    1. Ziffer eins
      auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 158 c, Absatz eins und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und
    4. Ziffer 4
      eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 1: Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.

Schlagworte

Stammkapital

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR40020718

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