Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
21.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Förderungsarten
§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:Paragraph 2, (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen;
sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2)Absatz 2,Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', im folgenden kurz BÜRGES genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz eins und Absatz 2, für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4)Absatz 4,Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
Schlagworte
Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR12087862
Alte Dokumentnummer
N5199657331J