BGBl. Nr. 432/1996Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
21.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Text
Förderungsarten
§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:Paragraph 2, (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
1.Ziffer eins
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
2.Ziffer 2
sonstige Geldzuwendungen;
3.Ziffer 3
sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2)Absatz 2,Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', im folgenden kurz BÜRGES genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz eins und Absatz 2, für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4)Absatz 4,Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.