Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Förderungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Förderungsarten

Paragraph 2, (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

  1. Ziffer eins
    Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
  2. Ziffer 2
    sonstige Geldzuwendungen;
  3. Ziffer 3
    sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
  1. Absatz 2,Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', im folgenden kurz BÜRGES genannt, und durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H., im folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
  2. Absatz 3,Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz eins und Absatz 2, für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
  3. Absatz 4,Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Schlagworte

Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR12091102

Alte Dokumentnummer

N5199912905Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P2/NOR12091102

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