(2a)Absatz 2 a,Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß Paragraph 4, erlassenen Richtlinien vergeben werden.