Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Förderungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Förderungsarten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Förderung kann gewährt werden durch:
    1. Ziffer eins
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
    2. Ziffer 2
      sonstige Geldzuwendungen;
    3. Ziffer 3
      sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
  2. Absatz 2,Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
  3. Absatz 2 a,Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß Paragraph 4, erlassenen Richtlinien vergeben werden.
  4. Absatz 3,Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 2 a, für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
  5. Absatz 4,Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Schlagworte

Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40235912

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P2/NOR40235912

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