Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Förderungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Förderungsarten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Förderung kann gewährt werden durch:
    1. Ziffer eins
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
    2. Ziffer 2
      sonstige Geldzuwendungen;
    3. Ziffer 3
      sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
  2. Absatz 2,Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz eins und Absatz 2, für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
  4. Absatz 4,Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Schlagworte

Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40034403

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P2/NOR40034403

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