Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.07.1995
Außerkrafttretensdatum
29.11.1996
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer gemäß § 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, anerkannten Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt.Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, auszuüben, sind an einer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,, anerkannten Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. (2)Absatz 2,Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrganges einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Arzt zu bestellen, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR12138257
Alte Dokumentnummer
N8199530033L