Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.07.1995

Außerkrafttretensdatum

29.11.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, auszuüben, sind an einer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,, anerkannten Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt.
  2. Absatz 2,Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrganges einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Arzt zu bestellen, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR12138257

Alte Dokumentnummer

N8199530033L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/489/P2/NOR12138257

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