Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2003
Außerkrafttretensdatum
18.12.2012
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen anzuerkennen.Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169, vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen anzuerkennen. (2)Absatz 2,Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR40041387