Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.07.1995

Außerkrafttretensdatum

29.11.1996

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, auszuüben, sind an einer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,, anerkannten Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt.
  2. Absatz 2,Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrganges einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Arzt zu bestellen, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.