Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.11.1996
Außerkrafttretensdatum
17.02.2000
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anzuerkennen.Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,, vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anzuerkennen. (2)Absatz 2,Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR12140283
Alte Dokumentnummer
N8199659202J