Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.02.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,, vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40004119

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/489/P2/NOR40004119

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