Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

BHZÜV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins,

Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für

  1. Ziffer eins
    Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;
  2. Ziffer 2
    Ausländer, die gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 76, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);
  3. Ziffer 3
    Schlüsselkräfte (Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG);
  4. Ziffer 4
    Ausländer, die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen (neue EU-Bürger), für eine Beschäftigung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;
  5. Ziffer 5
    Ausländer, für die die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach einer Verordnung auf Grund des Paragraph 5, AuslBG vorliegen;
  6. Ziffer 6
    Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, vorliegt;
  7. Ziffer 7
    Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des Paragraph 18, AuslBG vorliegen;
  8. Ziffer 8
    Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7, AuslBG) für eine Beschäftigung bei jenem Arbeitgeber, der sie innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt beschäftigt hat;
  9. Ziffer 9
    Rotationsarbeitskräfte (Paragraph 2, Absatz 10, AuslBG);
  10. Ziffer 10
    im Bundesgebiet niedergelassene Ausländer, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen
    1. Litera a
      eine Sicherheitsbehörde Anzeige erstattet hat oder
    2. Litera b
      eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungsnahme gemäß Paragraph 92, Absatz 3, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, erwirkt wurde oder
    3. Litera c
      die Ehe geschieden wurde oder
    4. Litera d
      ein Arzt, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein Frauenhaus, das Jugendamt bzw. die Jugendwohlfahrtsstelle oder ein Kinderschutzzentrum aufgesucht wurde und diese Einrichtungen das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben oder sonst bestätigen;
  11. Ziffer 11
    subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, sofern sie den Bestimmungen des AuslBG unterliegen;
  12. Ziffer 12
    niedergelassene ausländische Jugendliche;
  13. Ziffer 13
    Ausländer, die Ehegatten oder unverheiratete minderjährige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers sind.

Schlagworte

Gesundheitspflegeberuf, Sichtvermerksfreiheit, Stiefkind

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Gesetzesnummer

10008961

Dokumentnummer

NOR40074927

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/278/P1/NOR40074927

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