Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.04.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BHZÜV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins, Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für

  1. Ziffer eins
    integrierte jugendliche Ausländer, sofern sie ihre Schulpflicht in Österreich beendet haben und wenigstens ein Elternteil, der zum Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, berechtigt ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war;
  2. Ziffer 2
    Ausländer, die gemäß einer Verordnung auf Grund des Paragraph 12, AufG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
  3. Ziffer 3
    Ausländer, an deren Beschäftigung
    1. Litera a
      im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten oder besondere Erfahrung oder
    2. Litera b
      im Hinblick auf den mit der Beschäftigung verbundenen Transfer von Investitionskapital
    gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen;
  4. Ziffer 4
    Ausländer, für die zwischenstaatliche Abkommen zwingend Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt vorsehen;
  5. Ziffer 5
    Ausländer, für die die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach einer Verordnung auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, AufG vorliegen;
  6. Ziffer 6
    Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, vorliegt;
  7. Ziffer 7
    Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des Paragraph 18, AuslBG vorliegen;
  8. Ziffer 8
    Grenzgänger im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 13 Absatz 3, AufG für eine Beschäftigung bei jenem Arbeitgeber, der sie innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt beschäftigt hat.

Gesetzesnummer

10008961

Dokumentnummer

NOR12110335

Alte Dokumentnummer

N6199547500J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/278/P1/NOR12110335

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