Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung § 1

Kurztitel

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHZÜV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins,

Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für

  1. Ziffer eins
    Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;
  2. Ziffer 2
    Ausländer, die gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 76, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);
  3. Ziffer 3
    Ausländer/-innen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen oder bereits rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind und die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Fach- oder Schlüsselkraft erfüllen, sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner/-innen und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder);
  4. Ziffer 4
    Ausländer, die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen (neue EU-Bürger), für eine Beschäftigung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;
  5. Ziffer 5
    Ausländer/-innen, die befristet beschäftigt werden sollen (Paragraph 5, AuslBG);
  6. Ziffer 6
    Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, vorliegt;
  7. Ziffer 7
    Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des Paragraph 18, AuslBG vorliegen;
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2011,)
  1. Ziffer 9
    Rotationsarbeitskräfte (Paragraph 2, Absatz 10, AuslBG);
  2. Ziffer 10
    im Bundesgebiet niedergelassene Ausländer, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen
    1. Litera a
      eine Sicherheitsbehörde Anzeige erstattet hat oder
    2. Litera b
      eine einstweilige Verfügung gemäß den Paragraphen 382 b, oder 382e der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungsnahme gemäß Paragraph 92, Absatz 3, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, erwirkt wurde oder
    3. Litera c
      die Ehe geschieden wurde oder
    4. Litera d
      ein Arzt, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein Frauenhaus, das Jugendamt bzw. die Jugendwohlfahrtsstelle oder ein Kinderschutzzentrum aufgesucht wurde und diese Einrichtungen das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben oder sonst bestätigen;
  3. Ziffer 11
    Ausländer/-innen, die gemäß Paragraph 69 a, NAG besonderen Schutz genießen;
  4. Ziffer 12
    niedergelassene ausländische Jugendliche;
  5. Ziffer 13
    Ausländer, die Ehegatten oder unverheiratete minderjährige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers sind.

Schlagworte

Gesundheitspflegeberuf, Sichtvermerksfreiheit, Stiefkind

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10008961

Dokumentnummer

NOR40129680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/278/P1/NOR40129680

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