Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

20.05.2003

Abkürzung

BHZÜV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins, Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für

  1. Ziffer eins
    integrierte jugendliche Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996,, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war; eine Überschreitung der genannten Altersgrenze wegen Absolvierung einer anschließenden schulischen oder universitären Ausbildung im Bundesgebiet ist zulässig;
  2. Ziffer 2
    Ausländer, die gemäß einer Verordnung auf Grund des Paragraph 29, des Fremdengesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
  3. Ziffer 3
    Ausländer, an deren Beschäftigung
    1. Litera a
      im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten oder besondere Erfahrung oder
    2. Litera b
      im Hinblick auf den mit der Beschäftigung verbundenen Transfer von Investitionskapital
    gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen;
  4. Ziffer 4
    Ausländer, für die zwischenstaatliche Abkommen zwingend Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt vorsehen;
  5. Ziffer 5
    Ausländer, für die die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach einer Verordnung auf Grund des Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 vorliegen;
  6. Ziffer 6
    Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, vorliegt;
  7. Ziffer 7
    Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des Paragraph 18, AuslBG vorliegen;
  8. Ziffer 8
    Grenzgänger im Sinne der Paragraph eins, Absatz 11, des Fremdengesetzes 1997 für eine Beschäftigung bei jenem Arbeitgeber, der sie innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt beschäftigt hat;
  9. Ziffer 9
    integrierte Ausländer, die seit mindestens acht Jahren vor der Antragstellung im Bundesgebiet gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;
  10. Ziffer 10
    gemäß dem Fremdengesetz 1997 in Österreich niedergelassene Ausländer, denen wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus einem der genannten Gründe
    1. Litera a
      der Ehegatte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde oder
    2. Litera b
      eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1996,, oder ein gerichtlicher Beschluß auf gesonderte Wohnungnahme gemäß Paragraph 92, Absatz 3, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,, erwirkt wurde oder
    3. Litera c
      die Ehe gemäß den Paragraphen 49, oder 50 des Ehegesetzes, dRGBl. römisch eins
      S 807 aus 1938,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, geschieden wurde;
  11. Ziffer 11
    Asylwerber, die gemäß den Paragraphen 8 und 15 des Asylgesetzes 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Gesetzesnummer

10008961

Dokumentnummer

NOR12113360

Alte Dokumentnummer

N6199748627L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/278/P1/NOR12113360

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