Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktsprengelverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktsprengelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 928/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.02.2024

Außerkrafttretensdatum

08.03.2026

Abkürzung

AMSprV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
  2. Absatz 2,Nach Bezirken sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz für die Bezirke 1/3/4
    2. Ziffer 2
      Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus für den 2. Bezirk
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmarktservice Wien Redergasse für die Bezirke 5/6/7/8
    4. Ziffer 4
      Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für die Bezirke 9/19
    5. Ziffer 5
      Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße für den 10. Bezirk
    6. Ziffer 6
      Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse für den 11. Bezirk
    7. Ziffer 7
      Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße für die Bezirke 12/23
    8. Ziffer 8
      Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai für die Bezirke 13/14
    9. Ziffer 9
      Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße für den 15. Bezirk
    10. Ziffer 10
      Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse für die Bezirke 16/17/18
    11. Ziffer 11
      Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße für den 20. Bezirk
    12. Ziffer 12
      Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße für den 21. Bezirk
    13. Ziffer 13
      Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße für den 22. Bezirk.
  3. Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins ist eingerichtet
    1. Ziffer eins
      für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Jänner bis Juni, und
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
    und örtlich für ganz Wien zuständig.
  4. Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.
  5. Absatz 5,Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Absatz 2, Ziffer eins,) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.

Schlagworte

Lehrplatz

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10008919

Dokumentnummer

NOR40258234

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/928/P4/NOR40258234

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