Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktsprengelverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktsprengelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 928/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.03.2019

Abkürzung

AMSprV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
  2. Absatz 2,Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Bank/Versicherung/EDV/Immobilien;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/Chemie/Energie/Wasser;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Einzelhandel;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen;
    5. Ziffer 5
      Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;
    6. Ziffer 5 a
      Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse, für den 11. Bezirk mit dem Fachzentrum Recht/Beratung/Kultur;
    7. Ziffer 6
      Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/Berufliche Rehabilitation;
    8. Ziffer 7
      Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;
    9. Ziffer 7 a
      Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße, für den 15. Bezirk mit dem Fachzentrum Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung;
    10. Ziffer 8
      Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;
    11. Ziffer 9
      Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den 21. Bezirk mit dem Fachzentrum Großhandel/Werbung/Druck/Foto;
    12. Ziffer 10
      Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste.
  3. Absatz 3,Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz 2, richtet sich, soweit Absatz 4 und Absatz 5, nicht anderes bestimmen,
    1. Ziffer eins
      für Personen nach deren Wohnbezirk und
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.
  4. Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet
    1. Ziffer eins
      für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
    und örtlich für ganz Wien zuständig.
  5. Absatz 5,Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Absatz 2, Ziffer eins,) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.

Schlagworte

Lehrplatz

Im RIS seit

27.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

10008919

Dokumentnummer

NOR40191709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/928/P4/NOR40191709

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