(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt,Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz 2, richtet sich, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt,
für Personen nach deren Wohnbezirk und
für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.