Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktsprengelverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktsprengelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 928/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 464/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014

Abkürzung

AMSprV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
  2. Absatz 2,Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Bank/Versicherung/EDV/Immobilien;              2.              Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/Chemie/Energie/Wasser;
    2. Ziffer 3
      Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Einzelhandel;
    3. Ziffer 4
      Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen;              5.              Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;
    4. Ziffer 5 a
      Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse, für den 11. Bezirk mit dem Fachzentrum Recht/Beratung/Kultur;
    5. Ziffer 6
      Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/Berufliche Rehabilitation;
    6. Ziffer 7
      Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;
    7. Ziffer 7 a
      Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße, für den 15. Bezirk mit dem Fachzentrum Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung;              8.              Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;
    8. Ziffer 9
      Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den
    9. Ziffer 21
      Bezirk mit dem Fachzentrum Großhandel/Werbung/Druck/Foto;
    10. Ziffer 10
      Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste.
  3. Absatz 3,Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz 2, richtet sich, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt,
    1. Ziffer eins
      für Personen nach deren Wohnbezirk und
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.
  4. Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet
    1. Ziffer eins
      für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
    und örtlich für ganz Wien zuständig.

Schlagworte

Lehrplatz

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10008919

Dokumentnummer

NOR40160174

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/928/P4/NOR40160174

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