Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktsprengelverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktsprengelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 928/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.10.2019

Außerkrafttretensdatum

17.01.2021

Abkürzung

AMSprV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
  2. Absatz 2,Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Recht/Beratung/Bank/Versicherung/EDV/Immobilien
    2. Ziffer 2
      Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus für den 2. Bezirk
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmarktservice Wien Redergasse für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Groß- und Einzelhandel/Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
    4. Ziffer 4
      Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen/Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung/Kultur
    5. Ziffer 5
      Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße für den 10. Bezirk
    6. Ziffer 6
      Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse für den 11. Bezirk
    7. Ziffer 7
      Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung
    8. Ziffer 8
      Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Beherbergung/Gastronomie/Primärsektor
    9. Ziffer 9
      Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße für den 15. Bezirk
    10. Ziffer 10
      Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse für die Bezirke 16/17/18
    11. Ziffer 11
      Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße für den 20. Bezirk mit dem Fachzentrum Produktionssektor/Bauwesen (ohne Bauträger)/Handel mit Kfz/Instandhaltung und Reparatur von Kfz
    12. Ziffer 12
      Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße für den 21. Bezirk
    13. Ziffer 13
      Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Facility/Verkehr/Persönliche Dienste.
  3. Absatz 3,Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz 2, richtet sich, soweit Absatz 4 und Absatz 5, nicht anderes bestimmen,
    1. Ziffer eins
      für Personen nach deren Wohnbezirk und
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.
  4. Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet
    1. Ziffer eins
      für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
    und örtlich für ganz Wien zuständig.
  5. Absatz 5,Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Absatz 2, Ziffer eins,) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.

Schlagworte

Lehrplatz

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

10008919

Dokumentnummer

NOR40217676

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/928/P4/NOR40217676

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