(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 und Abs. 5 nicht anderes bestimmen,Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz 2, richtet sich, soweit Absatz 4 und Absatz 5, nicht anderes bestimmen,
für Personen nach deren Wohnbezirk und
für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.