Bundesrecht konsolidiert

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Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 889/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
    2. Ziffer 2
      die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
    3. Ziffer 3
      als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
    4. Ziffer 4
      die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
    5. Ziffer 5
      das Betriebskapital.
  2. Absatz 2,Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2010,)
    2. Ziffer 2
      für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.

Im RIS seit

23.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40121717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/889/P2/NOR40121717

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