Bundesrecht konsolidiert

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Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 889/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1994

Außerkrafttretensdatum

18.01.2001

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

2. Abschnitt

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 2, (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer aktuellen Vermögensübersicht (Status) und der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahresabschlüsse zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, lediglich anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind überdies zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens (Bankguthaben und nicht ausgenützte Kreditrahmen, Darlehenspromessen),
  2. Ziffer 2
    als Sicherheit verfügbare Bankguthaben und sonstige Vermögensgegenstände außerhalb des Unternehmens,
  3. Ziffer 3
    die Höhe des Umlaufvermögens,
  4. Ziffer 4
    die Anschaffungswerte der Fahrzeuge, der Grundstücke und Gebäude und der sonstigen Betriebsanlagen sowie die geleisteten Anzahlungen für Anlagen,
  5. Ziffer 5
    Belastungen von Gegenständen des Betriebsvermögens, insbesondere Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte und Abtretung von Forderungen.
  1. Absatz 2,Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn die Eigenmittel, einschließlich der unversteuerten Rücklagen:
    1. Ziffer eins
      für den Personenkraftverkehr weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug oder 5 000 S je Sitzplatz der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen, wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist,
    2. Ziffer 2
      für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug betragen.

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083863

Alte Dokumentnummer

N5199442159J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/889/P2/NOR12083863

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