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Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 21.08.2026
§ 3 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2010
§ 2 gültig ab 01.01.2011
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2010
§ 2 gültig von 19.01.2001 bis 31.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2001
§ 2 gültig von 01.12.1994 bis 18.01.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 889/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 459/2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BZP-VO
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
1.
Ziffer eins
den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
2.
Ziffer 2
die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
3.
Ziffer 3
als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
4.
Ziffer 4
die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5.
Ziffer 5
das Betriebskapital.
(2)
Absatz 2,
Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
1.
Ziffer eins
für den
Personenkraftverkehr
auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
2.
Ziffer 2
für die
Z 2-Gewerbe
auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)
Absatz 3,
Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
Im RIS seit
02.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10007578
Dokumentnummer
NOR40125753
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/889/P2/NOR40125753
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