Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsden letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
- Ziffer 2die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
- Ziffer 3als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
- Ziffer 4die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- Ziffer 5das Betriebskapital.