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Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2010
§ 1 am 31.12.2010
§ 3 am 31.12.2010
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2010
§ 2 gültig ab 01.01.2011
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2010
§ 2 gültig von 19.01.2001 bis 31.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2001
§ 2 gültig von 01.12.1994 bis 18.01.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 889/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 46/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
BZP-VO
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
1.
Ziffer eins
den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
2.
Ziffer 2
die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
3.
Ziffer 3
als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
4.
Ziffer 4
die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5.
Ziffer 5
das Betriebskapital.
(2)
Absatz 2,
Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
1.
Ziffer eins
für den Personenkraftverkehr auf mindestens 18 000 Euro (247 685,40 S) für das erste und auf mindestens 10 000 Euro (137 603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
2.
Ziffer 2
für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)
Absatz 3,
Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Gesetzesnummer
10007578
Dokumentnummer
NOR40016097
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/889/P2/NOR40016097
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