Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 889 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
    2. Ziffer 2
      die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
    3. Ziffer 3
      als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
    4. Ziffer 4
      die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
    5. Ziffer 5
      das Betriebskapital.
  2. Absatz 2,Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
    1. Ziffer eins
      für den Personenkraftverkehr auf mindestens 18 000 Euro (247 685,40 S) für das erste und auf mindestens 10 000 Euro (137 603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
    2. Ziffer 2
      für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.