Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

13.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.“

Text

römisch siebzehn. Insolvenzbestimmungen

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
  2. Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der Finanzprokuratur Parteistellung zu. „
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, KO anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann bei Beginn oder im Laufe des Verfahrens beantragen, eine juristische Person als Aufsichtsperson oder Masseverwalter zu bestellen. Die Enthebung kann in diesem Falle nur mit seiner Zustimmung verfügt werden.
  6. Absatz 6,Von der Anordnung der Geschäftsaufsicht und der Konkurseröffnung ist auch die Oesterreichische Nationalbank durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

Geschäftsaufsichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055928

Alte Dokumentnummer

N3199748424L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P82/NOR12055928

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