Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
13.09.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999
Abkürzung
BWG
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.“
Text
XVII. Insolvenzbestimmungenrömisch siebzehn. Insolvenzbestimmungen
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
(2)Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der Finanzprokuratur Parteistellung zu. „
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, KO anzuwenden.
(4)Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann bei Beginn oder im Laufe des Verfahrens beantragen, eine juristische Person als Aufsichtsperson oder Masseverwalter zu bestellen. Die Enthebung kann in diesem Falle nur mit seiner Zustimmung verfügt werden.
(6)Absatz 6,Von der Anordnung der Geschäftsaufsicht und der Konkurseröffnung ist auch die Oesterreichische Nationalbank durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
Schlagworte
Geschäftsaufsichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12055928
Alte Dokumentnummer
N3199748424L