Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

13.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.“

Text

römisch siebzehn. Insolvenzbestimmungen

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
  2. Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der Finanzprokuratur Parteistellung zu. „
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, KO anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann bei Beginn oder im Laufe des Verfahrens beantragen, eine juristische Person als Aufsichtsperson oder Masseverwalter zu bestellen. Die Enthebung kann in diesem Falle nur mit seiner Zustimmung verfügt werden.
  6. Absatz 6,Von der Anordnung der Geschäftsaufsicht und der Konkurseröffnung ist auch die Oesterreichische Nationalbank durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.