Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

04.05.2004

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch siebzehn. Insolvenzbestimmungen

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
  2. Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, KO anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. Absatz 5,Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
  6. Absatz 6,Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

Geschäftsaufsichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020682

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P82/NOR40020682

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