Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch siebzehn. Insolvenzbestimmungen

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
  2. Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, KO anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann bei Beginn oder im Laufe des Verfahrens beantragen, eine juristische Person als Aufsichtsperson oder Masseverwalter zu bestellen. Die Enthebung kann in diesem Falle nur mit seiner Zustimmung verfügt werden.
  6. Absatz 6,Von der Anordnung der Geschäftsaufsicht ist auch die Oesterreichische Nationalbank durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

Geschäftsaufsichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12057972

Alte Dokumentnummer

N3199961126L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P82/NOR12057972

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