Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 82

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
  2. Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. Absatz 5,Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
  6. Absatz 6,Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
  7. Absatz 7,Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Paragraph 61, BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014

Schlagworte

Geschäftsaufsichtsverfahren

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40166935

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P82/NOR40166935

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