Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 70a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 70 a,
  1. Absatz eins,Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesminister für Finanzen nachkommen kann.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte durch eigene Prüfer oder im Wege der Oesterreichischen Nationalbank vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; Paragraph 71, ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.
  3. Absatz 3,Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland, so ist die Prüfung im Sinne des Absatz 2, von der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Finanzen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Absatz 2, zu ersuchen.

Schlagworte

Prüfungsverband

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056774

Alte Dokumentnummer

N3199812921U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P70a/NOR12056774

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