Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Paragraph 70 a,

  1. Absatz eins,Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesminister für Finanzen nachkommen kann.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte durch eigene Prüfer oder im Wege der Oesterreichischen Nationalbank vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; Paragraph 71, ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.
  3. Absatz 3,Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland, so ist die Prüfung im Sinne des Absatz 2, von der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Finanzen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Absatz 2, zu ersuchen.