(2)Absatz 2,Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort durch eigene Prüfer oder zur Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Markt- und Kreditrisiken im Wege der Oesterreichischen Nationalbank einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort durch eigene Prüfer oder zur Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Markt- und Kreditrisiken im Wege der Oesterreichischen Nationalbank einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; Paragraph 71, ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.