Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 70a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2014

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übergeordnete gemischte Unternehmen

Paragraph 70 a,
  1. Absatz eins,Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über die gemischte Holding als Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Satz und Paragraph 71, sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige von der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unabhängige Sachverständige beauftragt werden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)
  4. Absatz 4,Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Absatz 2, zu ersuchen.
  5. Absatz 5,Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und der übergeordneten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß Paragraph 75, hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Prüfungsverband, Marktrisiko

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P70a/NOR40156168

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