(2)Absatz 2,Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann der Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte durch eigene Prüfer oder im Wege der Oesterreichischen Nationalbank vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte durch eigene Prüfer oder im Wege der Oesterreichischen Nationalbank vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; Paragraph 71, ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.