(5)Absatz 5,Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen des Kreditinstitutes in jeder einzelnen fremden Währung darf - nach Umrechnung in Schilling gemäß Abs. 3 - täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Devisenpositionen darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 und Positionen, die wirtschaftlich aus der Schließung einer offenen Devisenposition entstehen, werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Positionen sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung diesen Hundertsatz um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen des Kreditinstitutes in jeder einzelnen fremden Währung darf - nach Umrechnung in Schilling gemäß Absatz 3, - täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Devisenpositionen darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Aktivposten, die gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer eins und Positionen, die wirtschaftlich aus der Schließung einer offenen Devisenposition entstehen, werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Positionen sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung diesen Hundertsatz um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.